3.1 Grundbetrag
Mit dem Grundbetrag werden die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule, der theoretische Unterricht sowie erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung abgegolten.
3.2 Weiterbildung nach Nicht-Bestehen
Bei Nicht-Bestehen der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, für die weitere Ausbildung den im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens jedoch die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse. Ein Teilgrundbetrag nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
3.3 Entgelt für Fahrstunden
Das Entgelt für eine Fahrstunde von 45 Minuten Dauer umfasst die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen, sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
3.4 Absage von Fahrstunden
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht wahrnehmen, ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Bei Absagen, die nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin erfolgen, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
3.5 Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
Das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung umfasst die theoretische und praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das vereinbarte Entgelt erhoben.
4.1 Fälligkeit der Zahlungen
Der Grundbetrag ist bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben und das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Eventuell verauslagte Verwaltungs- und Prüfungsgebühren sind ebenfalls spätestens 3 Werktage vor der Prüfung zu begleichen.
4.2 Leistungsverweigerung bei Nichtzahlung
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
4.3 Zahlung für weiterführende Ausbildung
Das Entgelt für eine erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3.2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
5.1 Kündigungsrecht des Fahrschülers
Der Fahrschüler kann den Ausbildungsvertrag jederzeit kündigen.
5.2 Kündigungsrecht der Fahrschule
Die Fahrschule kann den Ausbildungsvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler:
trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
5.3 Form der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
6.1 Entgeltanspruch der Fahrschule
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
6.2 Entgelt bei Kündigung durch Fahrschule aus wichtigem Grund
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler ohne vertragswidriges Verhalten der Fahrschule, steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
1/5 des Grundbetrages bei Kündigung nach Vertragsschluss, aber vor Beginn der Ausbildung,
2/5 des Grundbetrages bei Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor Absolvierung eines Drittels der vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten,
3/5 des Grundbetrages bei Kündigung nach Absolvierung eines Drittels, aber vor Abschluss von zwei Dritteln der vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten,
4/5 des Grundbetrages bei Kündigung nach Absolvierung von zwei Dritteln der vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten, aber vor deren Abschluss,
voller Grundbetrag bei Kündigung nach Abschluss der theoretischen Ausbildung.
6.3 Nachweis geringeren Schadens
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
6.4 Entgelt bei vertragswidrigem Verhalten der Fahrschule
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler wegen vertragswidrigen Verhaltens der Fahrschule, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Vorauszahlungen sind zurückzuerstatten.
7.1 Pünktlichkeit
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.
7.2 Verspätungen
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3.4).
8.1 Ausschlussgründe
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht oder wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
8.2 Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10.1 Bedienung nur unter Aufsicht
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
10.2 Pflichten bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs ist dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11.1 Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrIG). Der Fahrlehrer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
11.2 Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers und ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung sowie verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
12.1 Gerichtsstand für Streitigkeiten
Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Fahrschüler und der FAR Fahrschule bzw. der FAR Bildung GmbH gilt der Sitz der Fahrschule als Gerichtsstand, sofern der Fahrschüler Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
12.2 Gerichtsstand bei unbekanntem Aufenthaltsort
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
12.3 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
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